Versicherung muss absichtliches Herbeiführen eines Verkehrsunfalls beweisen

22. März 2019

Coburg/Berlin (DAV). Bei einem Verkehrsunfall hat das Unfallopfer Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz entfällt, wenn es sich um einen vorgetäuschten Verkehrsunfall handelt. Es könnte Versicherungsbetrug vorliegen. Dieses „vorsätzliche Herbeiführen eines Unfalls“ muss die Versicherung allerdings nachweisen. Gelingt dem Versicherer das nicht, verbleibt es bei seiner Leistungspflicht.

Weil er aber bei einem Unfall nicht selbst dabei ist, reicht es auch, wenn er viele Indizien vorträgt, die für eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls sprechen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 5. Juni 2018 (AZ: 24 O 360/16).

Der Mann war mit dem Auto seiner Ehefrau, einem älteren hochwertigen Fahrzeug, auf einer Landstraße unterwegs. Dabei kam er rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Kurze Zeit nach dem Unfall wurde das Fahrzeug ohne Reparatur für 12.000 Euro verkauft. Vom Vollkaskoversicherer verlangte der Mann zunächst Reparaturkosten in Höhe von 24.000 Euro, später nur noch einen geringeren Betrag. Zum Unfall sei es gekommen, weil er wegen schlechter Sichtverhältnisse bei Dunkelheit und Nieselregen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe.

Die Versicherung war der Meinung, der Mann sei mit dem Pkw absichtlich gegen den Baum gefahren. Es sei ihm um die Versicherungsleistung gegangen. Hierzu verwies die Versicherung auf verschiedene Umstände, mit denen sich das Landgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen auseinanderzusetzen hatte.

Die Klage des Mannes blieb erfolglos. Das Gericht vernahm einen Zeugen und holte ein technisches Sachverständigengutachten ein. Daraus ergab sich, dass der Mann den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Im Laufe des Verfahrens hatte er das Unfallgeschehen unterschiedlich dargestellt und – nach Einschätzung des Landgerichts – immer dem aktuellen Verfahrensstand angepasst. So hatte er zunächst angegeben, er habe das Fahrzeug vor dem Aufprall nicht mehr abbremsen können. Nach dem Vorliegen des Gutachtens behauptete er, vor der Kollision doch noch kurz gebremst zu haben.

Auch zum Zweck der Autofahrt machte der Mann unterschiedliche, teilweise auch fragwürdige Angaben. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass die ursprüngliche Unfallschilderung nicht plausibel war. Abgesehen von der Frage des Abbremsens konnte nämlich auch eine Lenkbewegung des Fahrzeugs vom Baum weg nicht festgestellt werden. Dies wäre aber bei einem versehentlichen Abkommen von der Straße zu erwarten gewesen. Auch sei die Geschwindigkeit so bemessen gewesen, dass sie für die Insassen ungefährlich gewesen sei und trotzdem erheblichen Schaden angerichtet habe.

Darüber hinaus sei das Auto nur kurze Zeit später unrepariert verkauft worden. Deshalb habe nicht geklärt werden können, ob sich am Fahrzeug ältere Beschädigungen befunden hätten. Zudem seien der Mann und seine Ehefrau innerhalb von drei Jahren in fünf weitere, ähnliche Unfallereignisse verwickelt gewesen. Diese Indizien reichten aus, um einen fingierten Unfall festzustellen.

Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: