Kein Anspruch auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis

21. Januar 2022

Erfurt/Berlin (DAV). Schwerbehindertenausweise sollen befristet ausgegeben werden. Es besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Selbst dann nicht, wenn keine Änderung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

Das entschied das Thüringer Landessozialgericht am 14. Oktober 2021 (AZ: L 5 SB 1259/19), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. In manchen Landkreisen geschieht dies zwar, aber daraus ergibt sich kein Anspruch darauf.

Der Kläger hat wegen seiner Gehörlosigkeit einen behördlich anerkannten Grad der Behinderung von 100. Obwohl seine Gehörlosigkeit unumkehrbar war, erhielt er immer nur einen auf fünf Jahre befristeten Schwerbehindertenausweis. Er beantragte einen unbefristeten Ausweis. Die Behörde lehnte dies aber unter Berufung auf das Gesetz ab. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.

Seine Klage blieb beim Landessozialgericht in Erfurt erfolglos. Das Gericht sah sich durch das Gesetz gehindert, eine andere Entscheidung zu treffen. Das Gesetz sehe einen Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises vor. Dieser Anspruch erstrecke sich aber nicht auf einen unbefristeten Ausweis.

Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Ein unbefristeter Ausweis solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme liege nicht schon dann vor, wenn eine Änderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten sei. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises ist in der Regel gering.

Aus dem Umstand, dass in vergleichbaren Fällen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt würden, folge kein rechtlich einklagbarer Anspruch.

Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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