Gießen/Berlin (DAV). Bei einem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr kann nach einer Trunkenheitsfahrt das Fahrverbot entfallen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene in jeder Hinsicht bisher unbescholten war und bei der Alkoholfahrt auf seinem Fahrrad für niemanden eine Gefahr darstellte.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 11. November 2020 (AZ: 3 Ns – 106 Js 28645/19).
Der Betroffene war nach einer privaten Nachfeier seines Geburtstages mit seinem Fahrrad unterwegs. An einer Kontrollstelle wurde er mit 2,56 Promille Blutalkohol erwischt. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 € und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten. Der Mann wehrte sich juristisch nur gegen das Fahrverbot.
Seine Berufung war erfolgreich, das Fahrverbot wurde gestrichen. Für den Betroffenen sprach, dass er in jeder Hinsicht nach Straf- und Verkehrszentralregister unbescholten war. Es handele sich wohl um einen einmaligen schwerwiegenden Alkoholmissbrauch, dies zeige schon die der hohe Blutalkoholwert. Außerdem habe er mit seinem Fahrrad keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr bedürfe es auch nicht der Erinnerung des Angeklagten an sein Fehlverhalten durch ein Fahrverbot.
Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de – Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein