Neustadt/Berlin (DAV) – Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, riskiert seinen Führerschein. Das ist allgemein bekannt. Aber auch das Fahrradfahren kann verboten werden! Wer das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) nicht fristgerecht beibringt, dem kann verboten werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 12. August 2020 (AZ: 1 K 48/20.NW). Dies gilt auch dann, wenn der Alkoholsünder angibt, auf das Rad angewiesen zu sein. Das Gericht verwies ausdrücklich auf die erheblichen Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgehen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger fuhr auffällig mit dem Fahrrad. Beim Eintreffen der Polizei schob er das Fahrrad. Ein freiwilliger Atemalkoholtest lag bei 1,73 Promille. Der Kläger willigte in eine Blutprobe ein und gab an, drei bis vier Weinschorlen getrunken zu haben. Der Arzt stellte eine sehr starke Beeinflussung durch Alkohol fest. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,21 Promille. Nach der Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt sollte der Mann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu seiner Fahreignung vorlegen. Da der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Nutzung aller fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.
Dagegen klagte der Mann. Er sei erstmalig mit dem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden. Dies müsse berücksichtigt werden. Die MPU habe er sich nicht leisten können. Als Kind habe er den Radsport „professionell“ betrieben, hatte aber im Alter von zwölf Jahren einen schweren Unfall mit einem Schädelbasisbruch und bleibenden Gehirnschäden. Aufgrund dieser Behinderung habe er keine Berufsausbildung absolviert. Er sei auf die Nutzung eines Fahrrads für Außenkontakte, Arztbesuche und zur Versorgung seiner Mutter existenziell angewiesen.
Die Klage des Mannes wurde dennoch abgewiesen. Das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art und damit auch ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sei rechtmäßig. Die Anordnung der MPU sei zu Recht erfolgt. Bei 1,6 Promille im Straßenverkehr sei die Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigt. Lege der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vor, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen.
Die „fehlenden finanziellen Mittel“ des Klägers beeindruckten das Gericht ebenso wenig wie der Umstand, dass er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss erwischt worden war. Die Anordnung der MPU mache dies nicht unverhältnismäßig. „Die Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgingen, sind nicht unerheblich, sondern können auch zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen“, so das Gericht.
Quelle und Informationen: www.verkehrsrecht.de