Körperverletzung mit Todesfolge

15. November 2024

Der Kläger wurde am 30. April 2019 vom Landgericht Hannover wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und nach Teilverbüßung der Freiheitsstrafe zunächst im Maßregelvollzug untergebracht.

Die Beklagte hatte den Kläger im Hinblick auf die Tat mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 ausgewiesen. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die dagegen erhobene Klage nunmehr nach der mündlichen Verhandlung am 7. November 2024 als unbegründet abgelehnt. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist damit erloschen und der Kläger ausreisepflichtig.

Die Kammer hatte dabei gem. §§ 53 ff. AufenthG die Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger der Kammer zwar glaubhaft vermittelt, dass er mit seinen Kindern eine enge familiäre Lebensgemeinschaft führt und ihm die Trennung von seinen Kindern sehr schwerfallen wird. Die Beklagte hat dabei auch Zweifel geäußert, dass der Kläger aus familiären Gründen noch geduldet werden könnte, so dass die schwerwiegenden Auswirkungen der Ausweisung der Kammer voll präsent waren.

Die Kammer hat jedoch ein überwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen, das sich im Wesentlichen aus der Schwere der Tat des Klägers und den Folgen für den Geschädigten einerseits und andererseits aus dem Umstand ergibt, dass dem Kläger die Folgen der Ausweisung und die Erwartungen der Vollstreckungskammer wie auch der Kammer des Verwaltungsgerichts, dass er die tatursächlichen Umstände nachhaltig aufarbeiten würde, ebenso präsent waren.

Dass der Kläger trotz dieser Kenntnis und Interventionen während der Führungsaufsicht mehrfach rückfällig geworden ist und – sowohl nach Einschätzung der Vollzugseinrichtung als auch der Bewährungshilfe – für weitere Unterstützung bei der Aufarbeitung der Tat nicht mehr erreichbar ist, hat aus Sicht der Kammer den Ausschlag dafür gegeben, dass das von einem weiteren Rückfall ausgehende Risiko weiterer, ähnlich schwerer Taten nicht mehr tragbar ist.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

Az. 5 A 6607/21

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover


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