Voraussetzungen für die Annahme einer Schwerbehinderung bei Kinder mit Diabetes Typ I

10. September 2021

Die 26. Kammer des Sozialgerichts Aachen hat in einer bereits Ende letzten Jahres getroffenen Entscheidung die Voraussetzungen für die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) bei Kindern mit insulinpflichtigem Diabetes Typ I näher konkretisiert.

So ist danach bei Kindern ab einem Alter von drei Jahren bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres regelmäßig von der Notwendigkeit einer ständigen Überwachung und Betreuung im Hinblick auf die Insulintherapie auszugehen, sofern das Kind nicht mit einem „geschlossenes System“ von Blutzuckersensor und Pumpe versorgt ist, bei welchem der Sensor unmittelbar die abgegebene Insulinmenge über die Pumpe steuern kann. Durch diese ständige Überwachung und Betreuung wird das Kind gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt, weshalb ein GdB von 50 und damit die Feststellung der Schwerbehinderung anzunehmen ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen eingelegt worden ist.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2020, S 26 SB 965/17

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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