Leonberg/Berlin (DAV). In der Regel vereinbaren Mieter und Vermiete hinsichtlich der Nebenkosten, dass eine monatliche Vorauszahlung geleistet wird. Über diese Zahlungen rechnet der Vermieter dann nach Ablauf eines Jahres ab. Spätestens wenn diese Abrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag zu Lasten des Mieters endet, werden die Abrechnungen genau überprüft und nachgerechnet.
Hierbei stellen sich fast immer die gleichen Fragen: Welche Kosten muss der Mieter tragen, welche werden vom Vermieter übernommen? Und falls der Mieter zahlen muss, in welcher Höhe? Obwohl die gesetzlichen Vorgaben recht klar sind, beschäftigen diese Fragen immer wieder das Gericht.
So auch das Amtsgericht Leonberg in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2019 (AZ.: 2 C 11/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.
In diesem Fall ging es um die Umlage der Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern. Der Vermieter hatte sich dazu entscheiden, die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder nicht zu kaufen, sondern diese zu mieten und hat diese Kosten in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt. Er war der Auffassung, dass dies möglich sei, da es sich nicht um Anschaffungskosten handele. Denn – dies war dem Vermieter bekannt – diese sind in der Regel auf den Mieter nicht umlegbar. Der Mieter dagegen wollte diese knapp 10 Euro jährlich nicht zahlen – und bekam Recht. Denn nach der maßgeblichen Betriebskostenverordnung sind nur solche Kosten umzulegen, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen.
Dagegen nicht vom Mieter zu tragen sind Anschaffungskoten oder Instandhaltungskosten. Das Gericht vertrat hier die Auffassung, dass die Mietkosten nur deshalb angefallen sind, weil sich der Vermieter den Kauf gespart hat. Es sind also die Kosten, die eigentlich als Anschaffungskosten entstanden wären und gerade nicht vom Mieter zu zahlen gewesen wären. Nur als Ausnahme ist möglich, Mietkosten bei Verbrauchserfassungsgeräte für Wasser, Heizwärme und Warmwasser auf den Mieter umzulegen. Bei den hier streitigen Rauchmeldern handelt es sich aber nicht um vergleichbare Geräte, sie dienen gerade nicht der Verbrauchserfassung. Darüber hinaus hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Miete auch nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, da für den jährlichen Mietpreis schon der Erwerb von entsprechenden Geräten in Betracht kommt. Aus all diesen Gründen gab das Gericht dem Mieter Recht, der Vermieter musste die in der Abrechnung enthaltenen Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder zurückzahlen.
Quelle und Informationen: www.mietrecht.net – Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)