Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

31. Mai 2026

Die 6. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken hat den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens, durch das fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet wurde, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Darüber hinaus hat sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 2 Jahren angeordnet, vor deren Ablauf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass der tödliche Ausgang des Geschehens für den Angeklagten weder erkennbar noch vermeidbar war.

Im Zentrum der rechtlichen Bewertung stand die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge vorliegen. Die Kammer betonte in ihrer Urteilsbegründung, dass die vom Bundesgerichtshof geforderten, präzisen Feststellungen dazu, dass der Fahrer die tödliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer erkannt und in Kauf genommen hat, nicht getroffen werden konnten.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von typischen Fällen dieser Art, bei denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem tödlichen Unfall führt. Denn dem tödlichen Unfall mit den Fahrern des Seat gingen hier zwei Kollisionen, zunächst mit einem Mazda und dann mit einem Ford Kuga voraus. Der technische Sachverständige legte dar, dass die erste Kollision gerade dadurch ausgelöst wurde, dass die Fahrerin des Mazda das Rechtsfahrgebot verletzt hat und 50 cm – 70 cm über eine an der Unfallstelle nicht vorhandene, aber gedachte Mittellinie fuhr. Nach dem Verständnis der Kammer hätte der Angeklagte daher den ersten Zusammenstoß und die daraus resultierende Kettenreaktion selbst dann nicht vermeiden können, wenn er mit angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre.

Auch weitere Straftatbestände schieden nach eingehender Prüfung aus: Eine Gefährdung des Straßenverkehrs lag nicht vor, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Fahrers des Audi RS 5 ausgehen noch die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle ursächlich für den Zusammenstoß war.

Körperverletzungsdelikte waren ebenfalls nicht gegeben: Bei der ersten Kollision wurde niemand verletzt und der darauffolgende Unfall mit dem Ford war für den Angeklagten infolge des ersten Aufpralls nicht mehr abwendbar.

Hintergrund:

Das Landgericht Zweibrücken hatte den Angeklagten im Dezember 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Daraufhin hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und Vorgaben für das neue Verfahren gemacht. Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, gilt das Verschlechterungsverbot und darf die Strafe somit nicht höher ausfallen als im ersten Verfahren.

Quelle: Landgericht Zweibrücken


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