Grundstückseigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde kein Einschreiten wegen Verstößen gegen die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl auf angrenzenden Grundstücken verlangen, wenn der Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde keine nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. Im zu entscheidenden Fall ist auch nicht erkennbar gewesen, dass die Festsetzung der Grundflächenzahl zum Schutz der bebauten Grundstücke vor Starkregen aus dem Außenbereich – dem eigentlichen Klageinteresse – Aufnahme in den Bebauungsplan gefunden hat.
Überbauung von Grundstücken hilft Nachbarn nicht bei Schutz vor Starkregen
28. Dezember 2022 23. Dezember 2022