Ist eine gegenseitige Erbeinsetzung gewollt, so sollte das in einem gemeinschaftlichen Testament klar zum Ausdruck gebracht werden

8. Dezember 2022

Brandenburg/Berlin (DAV). Allein der Wunsch der Eheleute, dass die im Testament genannten Personen nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das Wohnhaus erhalten sollten, der dem gemeinschaftlichen Testament zu entnehme ist, reicht nicht aus, um das Testament dahingehend auszulegen, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Beschluss vom 9.8.2022 (3 W 67/22).

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