München/Berlin (DAV). Erblasser können einen oder mehrere Erben einsetzen und diese mit einer Testamentsvollstreckung und Vermächtnissen belasten. Ist den Vermächtnisnehmern das gesamte liquide Vermögen nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zugewiesen, stellt sich die Frage, ob hieraus vor Auskehr an den Vermächtnisnehmer die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu entnehmen ist.
Was ist vorrangig aus dem Nachlass zu bezahlen – Vermächtnisse oder die Testamentsvollstreckervergütung?
21. Oktober 2022 19. Oktober 2022