Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im Beschluss vom 08.07.2022 entschieden (L 7 AS 752/22 B ER). Der Antragsteller bezog mit seiner Familie laufende Leistungen nach dem SGB II. Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die im Rahmen einer landesweiten Ermittlung erfolgte, beschlagnahmte die Polizei bei ihm 16.300 Euro.
Vorläufig kein Hartz IV nach Beschlagnahme von 16.300 Euro
5. Oktober 2022 1. Oktober 2022