München/Berlin (DAV). Erblasser können einen oder mehrere Erben einsetzen und diese mit einer Testamentsvollstreckung und Vermächtnissen belasten. Ist den Vermächtnisnehmern das gesamte liquide Vermögen nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zugewiesen, stellt sich die Frage, ob hieraus vor Auskehr an den Vermächtnisnehmer die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu entnehmen ist.
Nicht unbedingt, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 13.6.2022 (33 U 6666/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine 2017 verstorbene Frau hinterlässt ein Testament und ein beträchtliches Vermögen u.a. wertvolle Gemälde. Ihre Erben belastet sie mit einer Testamentsvollstreckung sowie mit einem Vermächtnis, wonach das bei ihrem „Tode nach Abzug aller Erblasser- und Erbfallschulden, einschließlich der Kosten für Pflege, Beerdigung sowie sonstiger Verpflichtungen und nach Auflösung meines Haushalts vorhandene Bar- und Buchgeld sowie eventuell noch vorhandene Wertpapiere“ an eine von ihr namentlich bezeichnete Personen ausgekehrt werden soll. Der Testamentsvollstrecker entnimmt zuerst seine Testamentsvollstreckervergütung, bevor er das Bar- und Buchgeld an die Vermächtnisnehmerin auskehrt. Diese ist der Ansicht, er hätte ihr das Bar- und Buchgeld ungeschmälert auskehren und sich wegen seiner Vergütung an die Miterben halten müssen.
Zu Recht, urteilen die Richter. Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung sind grundsätzlich die Miterben und nicht die Vermächtnisnehmer. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der Vermächtnisanordnung; denn die Testamentsvollstreckervergütung falle im konkreten Fall nicht unter den Begriff der Erbfallschulden. Dies ergebe die Auslegung des Testaments: Zwar erfasse der Rechtsbegriff der „Erbfallschulden“ dem Wortlaut nach grundsätzlich auch eine Testamentsvollstreckervergütung. Die Erblasserin habe den Begriff aber nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet. Dies zeige sich schon daran, dass unter „Erbfallschuld“ auch Vermächtnisse fallen, was hier kaum Sinn machen würde.
Die Erblasserin habe exemplarisch erläutert, was sie unter Erblasser- und Erbfallschulden versteht. Zu den vom Vermächtnis abzuziehenden Kosten zählte sie vor allem geringere Positionen wie die Beerdigungskosten, obwohl sie gemessen am Wert ihres Vermögens mit erheblichen Kosten für die Testamentsvollstreckung rechnen musste. Außerdem war Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. In diesem Fall ist in regelmäßigen Zeitabschnitten die Vergütung zu entrichten, während die Vermächtnisse sofort zu erfüllen sind. Damit war das Bar- und Buchgeld ohne Abzug der Testamentsvollstreckervergütung auszukehren.
Quelle und Informationen: www.dav-erbrecht.de