Unselbständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 05.05.2022 (5 K 1753/20 U) entschieden.
Unselbständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein
12. August 2022 3. August 2022