Keine vorläufige Soforthilfe ohne glaubhaft gemachte Existenzgefährdung

15. April 2020

Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht vorläufig gewährt werden, wenn der Antragsteller nach der Corona-Schutz-Verordnung weiterhin seiner Tätigkeit nachgehen kann und eine Existenzgefährdung durch die Corona-Krise nicht glaubhaft gemacht wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss entschieden.

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