Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht vorläufig gewährt werden, wenn der Antragsteller nach der Corona-Schutz-Verordnung weiterhin seiner Tätigkeit nachgehen kann und eine Existenzgefährdung durch die Corona-Krise nicht glaubhaft gemacht wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss entschieden.
Keine vorläufige Soforthilfe ohne glaubhaft gemachte Existenzgefährdung
17. April 2020 15. April 2020