Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 3. April 2020 entschieden, dass der Verkauf von Genussmitteln von den in der Corona-Schutzverordnung geregelten Betriebsverboten nicht erfasst wird. Es hat damit dem Eilantrag eines Weinhändlers stattgegeben, der sich gegen eine Schließungsanordnung der Stadt Aachen gewendet hatte.
Auch Lebensmittel, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, dürfen trotz Corona-Pandemie verkauft werden
7. April 2020 6. April 2020