Auch Lebensmittel, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, dürfen trotz Corona-Pandemie verkauft werden

6. April 2020

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 3. April 2020 entschieden, dass der Verkauf von Genussmitteln von den in der Corona-Schutzverordnung geregelten Betriebsverboten nicht erfasst wird. Es hat damit dem Eilantrag eines Weinhändlers stattgegeben, der sich gegen eine Schließungsanordnung der Stadt Aachen gewendet hatte.

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