Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 3 des Landgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2021 (14 KLs 10 Js 38536/18) bestätigt, mit welchem ein heute 33-jähriger Mann wegen Nötigung in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.
Die Revision des Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 1. Dezember 2021 (6 StR 524/21) als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte spätestens im Juni 2018 unter Verwendung eines Fake-Profils über Facebook Kontakt zu einem damals 13-jährigen Mädchen aufgenommen und sich selbst dabei als 17-jähriger ausgegeben. Unter Verschleierung seiner tatsächlichen Identität chattete er mit dem Mädchen und baute so Vertrauen zu ihr auf. Sodann überredete er das Mädchen dazu, ihm ein Bild von sich zuzusenden.
Als er es erhalten hatte, drohte der Angeklagte ihr mit der Veröffentlichung dieses Fotos, wenn sie ihm nicht weitere Audioaufnahmen, Bilder und Videos mit von ihm vorgegebenen sexuellen Handlungen und Inhalten anfertige und ihm zusende. Aus Angst vor der Veröffentlichung kam das Mädchen den Forderungen des Angeklagten mehrmals nach. Das neu erhaltene Material setzte der Angeklagte jedoch erneut als Druckmittel ein und drohte mit der Veröffentlichung, um weitere Forderungen zu stellen.
Er wollte dadurch auch ein persönliches Treffen mit dem Mädchen erreichen, wozu es letztlich aber nicht mehr kam, weil sich das Mädchen kurz vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Mutter offenbarte. Anlässlich einer Durchsuchung bei dem Angeklagten wurden in seinem Besitz kinderpornographische Dateien aufgefunden.
Der Angeklagte hatte sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung bestritten. Die Strafkammer sah hingegen nach der Beweisaufnahme die festgestellten Taten als erwiesen an. Insbesondere aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, auf dem auch Bilder des kontaktierten Mädchens sowie ihre eingespeicherte Telefonnummer gefunden worden seien, sowie der Auswertung des Computers, sei die Täterschaft des Angeklagten festzustellen gewesen. Zu seinen Gunsten ist bei der Strafzumessung berücksichtigt worden, dass er bislang nicht vorbestraft gewesen ist.
Quelle: Landgericht Hildesheim