Ohne Notar keine Brautgabe

23. April 2019

München/Berlin (DAV). Das bei einer Heirat in Deutschland gegebene so genannte Morgengabeversprechen bedarf einer notariellen Beurkundung. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 7. September 2018 (AZ: 527 F 12575/17).

Das Paar hatte standesamtlich geheiratet. Die Frau war deutsche Staatsangehörige, der Mann türkischer Staatsangehöriger. Rund zwei Monate heirateten sie religiös nach sunnitischem Ritus. Dabei wurde eine Mahir, eine Braut- oder Morgengabe, in Höhe von 4.000 Euro vereinbart und in dem Trauschein niedergelegt. Etwa ein Vierteljahr später trennte sich das Paar wieder und ließ sich scheiden. Die Frau verlangte von ihrem Ex-Mann die Morgengabe.

Ohne Erfolg. Um gültig zu sein, hätte das Morgengabeversprechen vom Notar beurkundet werden müssen, so das Gericht. Die Mahir falle unter die allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich unter deutsches Recht. Dies sei der Fall, weil die Beteiligten bei der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit gehabt hätten, aber beide in Deutschland lebten.

Die Schenkungsvorschriften des deutschen Rechts seien nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei – im türkischen Recht werde die Mahir tatsächlich als Schenkung behandelt. Die Richter sprachen von einer „planwidrigen Lücke“ hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahir. Diese Lücke müsse hier durch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung gefüllt werden, so wie diese auch für Schenkungsversprechungen vorgesehen sei.

Quelle und Information: www.dav-familienrecht.de

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