Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 1

7. November 2018

Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Dezember 2017 (Az. 3 CS 17.1450). Eine obdachlosenrechtlich untergebrachte Person hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, in der ihr einmal zugewiesenen Unterkunft auf Dauer zu bleiben, sondern muss es hinnehmen, behördlicherseits in eine andere Unterkunft verlegt zu werden.

Die Einweisung in die bisherige Unterkunft kann aus sachlichen Gründen amtlicherseits jederzeit widerrufen und die eingewiesene Person zur Räumung aufgefordert werden.
Obdachlose Menschen haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ganztägige Unterbringung. Die bloße Zurverfügungstellung einer Schlafmöglichkeit für die Nacht beseitigt – unabhängig von den Witterungsverhältnissen – die Obdachlosigkeit der betr. Person nicht. Auch die aus einem unangepassten, sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zur Gefahrenabwehr nichts.
Bei festgestellter Selbst- oder Fremdgefährdung kommt allerdings vorrangig eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz des Landes in Betracht.
Für eine dreiköpfige Familie ist eine ihr zugewiesene Obdachlosenunterkunft mit einer Größe von 46,42 qm ausreichend. Obdachlose Personen haben keinen Anspruch auf eine „Sozialwohnung“ mit den hierfür geltenden Anforderungen hinsichtlich der Wohnfläche.

2) Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 (Az.. S 15 SO 150/15.VR):

Anknüpfungspunkt für die konkrete Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, soweit diese Norm bestimmt, dass Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf – zeitlich begrenzt durch die Regelfrist des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII – anzuerkennen sind.
Besondere persönliche Lebensumstände der leistungsberechtigten Person können auch zu einem verstärkten Schutz des sozialen Umfelds im Vergleich zu Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten führen. Solche Umstände für individuelle, konkret von den Bedarfen anderer Leistungsberechtigter abweichende Bedarfe sind z. B. gesundheitliche Aspekte.

Dies liegt dann vor, wenn die gesetzliche Betreuerin der erwerbsgeminderten Antragstellerin mit dieser Leistungsbezieherin im gleichen Haus lebt, wodurch die gesetzliche Betreuung erleichtert und gefördert wird.

3) Sozialgericht Stade, Beschluss vom 29. August 2018 (Az.: S 39 AS 102/18.ER):

Zum Anspruch auf Bewilligung der für die Anschaffung eines für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe unabdingbaren Notebooks (Kosten: 399,-) gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.
Ein solcher Bedarf kann nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden. In die Berechnung dieses Richtsatzes sind keine ausreichenden Positionen für die Anschaffung eines Notebooks eingestellt. Der Bedarf für ein Notebook wird auch nicht durch die Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) gedeckt, denn in der Gesetzesbegründung finden Notebooks, Computer oder Tabletts keine Erwähnung.

Der Verweis des Jobcenters auf eine mögliche Unterstützungsleistung Dritter (hier: der Förderverein der Schule) verfängt nicht. Existenzsichernde Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können vom Jobcenter nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Unterstützungsleistung Dritter abgelehnt werden. Die Sicherstellung des Existenzminimums stellt eine Aufgabe des Staates dar und hat durch gesetzliche Ansprüche gesichert zu sein.

4) Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2018 (Az.: S 121 AS 10417/18.ER):

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII stellen keine dem Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) gegenüber vorrangige Leistung dar. Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II geht lediglich hervor, dass Leistungen gemäß den §§ 41 ff. SGB XII gegenüber dem entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II gewährten Sozialgeld vorrangig sind.

Das Verfahren auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. –unfähigkeit hat stets das Jobcenter gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II einzuleiten.
Es ist deshalb nicht zu akzeptieren, wenn der SGB II-Träger – noch zur Umgehung dieser ihm auferlegten gesetzlichen Verpflichtung – stattdessen den Bezieher von Alg II unter Verweis auf die §§ 5 und 12a SGB II auffordert, beim Rentenversicherungsträger um eine Erwerbsminderungsrente und beim Sozialhilfeträger um aufstockend nach den §§ 41 ff. SGB XII bewilligte Leistungen nachzusuchen.

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II) ist als ein Teil der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II stets vom Jobcenter von Amts wegen durchzuführen und ggf. durch ärztliche Gutachten bzw. Atteste festzustellen. Dieser Ermittlungspflicht des SGB II-Trägers genügt ein Jobcenter auch nicht dadurch, wenn der Alg II-Bezieher von dieser öffentlichen Stelle zu einer Antragstellung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sowie von Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsgeminderte aufgefordert wird, um dann amtlicherseits in diesem Verfahren die notwendigen weiteren Ermittlungen zu veranlassen.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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