Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung

27. September 2019

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 17.06.2019 entschieden (Az. L 20 SO 479/17). Nachdem der Kläger erfolgreich von dem beklagten SGB XII-Träger die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten erstritten hatte, legte er gegen den Umsetzungsbescheid Widerspruch ein, weil der ausgewiesene Nachzahlungsbetrag nicht verzinst war.

Hilfsweise beantragte er die Verzinsung nach § 44 SGB I.

Später erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag bewilligte. Der Kläger wies darauf hin, dass dieser Bescheid eine vollständige Abhilfe im Widerspruchsverfahren darstelle. Er beantragte daher, eine Kostenentscheidung zu treffen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevollmächtigten zu entscheiden.

Wie schon der Beklagte und das Sozialgericht Dortmund hat das LSG einen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X verneint. Fehle es bereits an einer (konkludenten) Zinsentscheidung, sei der gegen die nur vermeintliche Ablehnungsentscheidung erhobene Widerspruch unzulässig. Damit sei er eben nicht erfolgreich gewesen, so dass eine Kostenerstattung ausscheide.

Ob eine Entscheidung zu den Zinsen getroffen (und damit ein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen) worden sei, hänge allein von der Auslegung der Verwaltungsverlautbarung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ab. Der Umsetzungsbescheid enthalte hier keine ausdrückliche Entscheidung über eine Verzinsung. Ihm könne auch ein entsprechender Erklärungsinhalt nicht durch Auslegung beigemessen werden.

Ein verständiger, mit den Umständen des Falls vertrauter Empfänger, der insbesondere das tatsächliche Geschehen bis zum Erlass des Bescheides gekannt hätte, habe das Unterbleiben einer ausdrücklichen Zinsentscheidung nicht als konkludente Ablehnung des Verzinsungsanspruchs verstehen müssen.

Gegen die Entscheidung ist Revision beim BSG eingelegt worden (B 8 SO 5/19 R).

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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