Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Diesel-Fahrzeuges

23. Mai 2019

Fahrzeuge ohne Software-Update sind nicht vorschriftmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und dürfen deshalb außer Betrieb gesetzt werden. Die 5. Kammer wies die Klage eines Fahrzeughalters gegen den Landkreises Holzminden ab, der dem Kläger mit Bescheid vom 20.02.2018 den Betrieb seines Fahrzeugs untersagt, ihn zur Außerbetriebsetzung und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Fahrzeugscheins bzw. der Betriebserlaubnis und Kennzeichenschilder aufgefordert und zugleich die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht hatte.

Der Kläger ist Halter eines PKW der Marke VW, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet ist. Er hatte sich nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals im Jahr 2015 und der darauf erfolgten Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber der Volkswagen AG, u.a. das Fahrzeug des Klägers zurückzurufen, um die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, in der Folgezeit geweigert, ein Software-Update aufspielen zu lassen.

Mit Bescheid vom 20.02.2018 erließ der beklagte Landkreis daraufhin den angegriffenen Bescheid.

Die 5. Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Außerbetriebsetzungsverfügung bestätigt. Nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter den Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn sich das Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig erweist. Gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. An einer solchen Zulassung fehlt es vorliegend, da der Kläger Halter eines Fahrzeuges ist, das über eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verfügt und nicht typengenehmigt ist. Einen vorschriftsmäßigen Pkw kann der Kläger nur durch das Aufspielen des Software-Updates erlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Volkswagen AG angeordnet, die Abschalteinrichtung durch eine Softwaremodifizierung zu entfernen, und in der Folgezeit das Software-Update für den Fahrzeugtyp des Klägers genehmigt.

Die Außerbetriebsetzung durch den Beklagten erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat alle von dem Kläger vorgebrachten Argumente in sein Ermessen eingestellt und sein Ermessen im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Mit der Außerbetriebsetzung hat der Beklagte auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Quelle: Az.: 5 A 2183/18 – Verwaltungsgericht Hannover


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