Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden

1. April 2019

Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen.

Hierauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hingewiesen (Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 21. Januar 2019; Az. 4 U 979/18).

Im konkreten Fall hatte der Beklagte anlässlich seiner Geburtstagsfeier, zu der auch der Kläger eingeladen war, von anderen Gästen ein Paket überreicht bekommen, in dem mehrere kleinere Päckchen in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Neben diversen ungefährlichen Geschenken enthielt das Paket auch fünf längliche Knallkörper. Einer davon wurde vom Beklagten ausgelöst, wobei streitig ist, wie es hierzu genau kam. Während der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe den Knallkörper bewusst ausgelöst, ohne sich zuvor den Warnhinweis auf der Verpackung durchzulesen, hat der Beklagte vorgetragen, dass er das Geschenk als ungefährlich eingeschätzt und dieses lediglich mit einer Drehbewegung habe öffnen wollen, wobei es zur Auslösung des Knallkörpers gekommen sei. Der auf der Verpackung befindliche Warnhinweis sei durch seine Hand zufällig verdeckt gewesen. Ein Teil des Knallkörpers flog in das linke Auge des Klägers, was zu einer Verletzung und letztlich zur Erblindung des Auges führte. Der Kläger hat den Beklagten wegen dieses Vorfalls unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Koblenz hatte eine Haftung des Beklagten verneint, weil diesem weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, und in der Folge die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 4. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt. Ausgangspunkt seiner rechtlichen Bewertung ist die Darstellung des Beklagten, wonach dieser von der Ungefährlichkeit des Geschenks ausgegangen sei und jenes habe lediglich öffnen wollen. Denn der Kläger sei den Beweis für seine hiervon abweichende Darstellung schuldig geblieben. Den Vortrag des Beklagten zugrunde legend hat der Senat klargestellt, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann, es sei denn er wird hierauf eindeutig hingewiesen, sei es durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung, wobei nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden müsse. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten dürfe, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsse.

Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat der 4. Zivilsenat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Quelle: Oberlandesgerichts Koblenz

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