Nährwertangaben auf Müsliverpackung

17. Juni 2019

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e. V. gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden (Az. 4 U 130/18). Der Senat hat auf die Berufung des beklagten Herstellers – anders als noch das Landgericht Bielefeld in erster Instanz – die Klage abgewiesen.

Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18) noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

Dieser Auffassung konnte sich der 4. Zivilsenat nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Nicht rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.06.2019 (Az. 4 U 130/18, OLG Hamm).

Hinweise:

Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 LMIV lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 30

[…]
(3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden:

a) der Brennwert oder

b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

[…]

Artikel 31

[…]

(3) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

[…]

Artikel 32

[…]

(2) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.

[…]

Artikel 33

[…]

(2) Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.

[…]

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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