Elternunterhalt und Nießbrauchrecht an Immobilien

25. März 2019

Hamm/Berlin (DAV). Wer seine Immobilie verschenkt und sich das Nießbrauchrecht gesichert hat, muss diese Immobilie nicht zurückverlangen, um Elternunterhalt leisten zu können. Der Betroffene ist nicht anders zu behandeln als würde ihm die Immobilie noch gehören. Eine Rückforderung des Geschenks ist daher nicht zumutbar. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2018 (AZ: 11 UF 57/18).

Für die Mutter des Mannes erbrachte die Kommune von März 2017 bis zu ihrem Tod im Dezember Leistungen. Die Mutter war bedürftig. Der Sohn war bereits Rentner. Seine Frau erhielt eine Beamtenpension. Im Jahr 2014 schenkten er und seine Frau die gemeinsam bewohnte Immobilie ihrer Tochter. Vereinbart wurde ein lebenslanges persönliches Nießbrauchrecht an der Immobilie. Das Ehepaar wohnte weiterhin dort.

Die Kommune ging davon aus, dass neben den Altersbezügen der Wohnwert der Immobilie dem Vermögen des Mannes zuzurechnen sei. Außerdem müsse er die Schenkung von seiner Tochter zurückfordern, um den Elternunterhalt zu leisten.

Das Gericht entschied, dass der Mann die Immobilie nicht verwerten muss. Zwar könne ein Schenker die Herausgabe eines Geschenks verlangen, wenn er durch die Schenkung seine Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten nicht erfüllen könne. Dies sei hier gegeben, doch wäre die Konsequenz im vorliegenden Fall unzumutbar. Würde dem Mann die Immobilie noch gehören, müsste er diese auch nicht verwerten. Insofern gehöre sie zum so genannten Schonvermögen. Er sei auf die Wohnung als Teil des Lebensunterhalts angewiesen.

Information und Quelle: www.dav-familienrecht.de

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