Der Makler muss wissen was er sagt

28. Mai 2019

Brandenburg/Berlin (DAV). Bei dem Erwerb einer Immobilie handelt es sich in den meisten Fällen nicht um alltägliche Geschäfte. Kaum ein Interessent ist selbst in der Lage, die Immobilie richtig zu bewerten und einzuschätzen. Es ist daher sinnvoll und auch anzuraten, sich hier der Hilfe von Profis zu bedienen.

Dies gilt sowohl für den Käufer, als auch für den Veräußerer; denn auch dieser hat sicherlich ein Interesse daran, seine Immobilie zu einem guten Preis zu veräußern. Oftmals wird daher ein Makler beauftragt, der nicht nur Interessenten vermitteln soll, sondern auch eine Einschätzung oder Expertise über die Immobilie abgeben soll. Aber wie weit muss sich der Makler auch tatsächlich selbst kundig machen und inwieweit muss er für seine Angaben einstehen? Nur wer die Antworten auf diese Fragen weiß, kann die Angaben des Maklers richtig einschätzen und sieht, falls erforderlich, den noch bestehenden Klärungsbedarf. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Oberlandgerichts Brandenburg vom 29. Januar 2019 (AZ.: 6 U 65/17), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein(DAV) hinweist.

Letztlich wurde in der Entscheidung dem Makler vorgeworfen, er habe den Erwerber nicht oder zumindest nicht ausreichend aufgeklärt und ihm nicht die erforderlichen Informationen zukommen lassen. Geltend gemacht wurden Schadensersatzansprüche, der Makler sah eine solche Vertragsverletzung von seiner Seite nicht, er rechtfertigte sich unter anderem damit, dass er hier nur Informationen, die ihm der Eigentümer der Immobilie zur Verfügung gestellt habe, weitergegeben habe.

Die Richter stellten in dieser Entscheidung eine Vielzahl von Grundsätzen auf, die im Wesentlichen beinhalten, dass der Makler dem Erwerber keine falschen Vorstellungen vermitteln darf und die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner richtig sein müssen. Ebenso hat das Gericht festgelegt, dass der Makler es dem Käufer gegenüber deutlich machen muss, wenn er nicht seine eigenen Informationen weiter gibt, für die er auch einstehen möchte, sondern er nur (gegebenenfalls ungeprüfte) Informationen des Verkäufers weitergibt. Falls dem Makler wesentliche Informationen fehlen oder er diesbezüglich unsicher ist, so muss er auch dies offenlegen.

All dies soll letztlich dazu führen, dass der potentielle Erwerber in die Lage versetzt wird, sich auch über die Qualität der Informationen ein Bild zu machen und zu entscheiden, ob er den Angaben vertraut oder aber weitere Auskünfte diesbezüglich einholt.

Informationen: www.mietrecht.net – Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

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