Die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts schied nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus.
Im Zentrum der Hauptverhandlung stand die rechtliche Frage, ob der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein bedingter Tötungsvorsatz voraus, dass der Täter den Tod als mögliche Folge seines Handelns erkennt und sich mit diesem Ausgang abfindet, selbst wenn ihm dieser unerwünscht ist. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.
Im vorliegenden Fall ergab die Beweisaufnahme zwar Indizien, die für einen Tötungsvorsatz sprechen könnten wie die Massivität der Schläge gegen den Kopf des Opfers sowie das desinteressierte Nachtatverhalten des Angeklagten. Letzteres wurde durch den psychiatrischen Sachverständigen jedoch als psychologischer Verdrängungsmechanismus eingeordnet.
Gegen die Annahme, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hat, sprach entscheidend, dass das Tatopfer während der Tatausführung und unmittelbar nach den Schlägen keine sichtbaren Verletzungen aufwies. Auch anwesende Zeugen gingen zum Zeitpunkt des Geschehens nicht von einem tödlichen Ausgang aus. Warum dies nicht auch für den Angeklagten gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Äußerung des Angeklagten nach der Tat („That will teach him (…).“, was ins Deutsche übersetzt so viel bedeutet wie „Es wird ihm eine Lehre sein (…).“) belegte, dass er mit dem Ableben des Opfers gerade nicht gerechnet hatte. Dass der Angeklagte auf das Tatopfer einschlug, als dieses bereits bewusstlos war, hatte eine rechtsmedizinische Sachverständige ausgeschlossen.
Der Angeklagte handelte voll schuldfähig.
Bei der Strafzumessung wirkte sich insbesondere das krasse Missverhältnis zwischen dem konkreten Tatanlass in Form der Fahrscheinkontrolle und der massiven Körperverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf zum Nachteil des Angeklagten aus. Hinzu kam die verbale Herabwürdigung des Opfers durch den Angeklagten nach der Tat.
Quelle: Landgericht Zweibrücken