Der Kläger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.
Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO
21. Dezember 2023 21. Dezember 2023