Mit Urteilen vom 20.07.2023 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine Verdienstausfallentschädigung aufgrund von Corona-Maßnahmen gezahlt hat, keine Erstattung von den anordnenden Behörden verlangen kann (4 A 150/21, 4 A 151/21, 4 A 152/21).
Keine Erstattung des Corona-Verdienstausfalls für Arbeitgeber
1. September 2023 1. September 2023