LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. September 2019 (L 8 AY 69/15). Ein den Aufenthalt im Bundesgebiet beeinflussendes, rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt dann nicht vor, wenn eine Ausreisepflicht des betr. Ausländers unabhängig von seinem Verhalten im gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs ohnehin nicht hätte vollzogen werden können.
Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 20
25. Januar 2020 24. Januar 2020