Verbot cannabidiolhaltiger Lebensmittel

26. April 2022

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat entschieden, dass als Lebensmittel vertriebene Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Firma aus der Vulkaneifel, stellt pflanzliche Bio-Lebensmittel wie Tofu und Pflanzendrinks her. Zum Sortiment gehört auch ein cannabidiolhaltiges Tofu-Produkt. Der beklagte Vulkaneifelkreis untersagte der Klägerin das Inverkehrbringen des Produktes und verpflichtete sie zur Produktrücknahme, da das Tofu-Produkt als neuartiges Lebensmittel ohne vorherige Zulassung nicht verkehrsfähig sei. Gegen die Einordnung wandte sich die Klägerin und stellte zunächst einen Eilantrag, der erfolglos geblieben und mit Beschluss der 6. Kammer vom 25. Mai 2021 abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 16. Juli 2021 – 6 B 10788/21.OVG –).

Im Anschluss hieran hat die Klägerin Klage erhoben und machte im Wesentlichen geltend, es handele sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel. Die Hanfpflanze weise in der Europäischen Union eine Verzehrgeschichte auf, so dass dies auch für den in der Hanfpflanze natürlich vorkommenden CBD-Bestandteil gelte.

Das sahen die Richter anders und führten zur Begründung der abweisenden Entscheidung im Wesentlichen aus, die Klägerin verstoße durch das Inverkehrbringen des Tofu-Produktes gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften neuartige Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

Dass die Cannabispflanze bzw. deren Bestandteile bereits vor dem Stichtag verzehrt wurden, sei nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produktes sei vielmehr maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel – hier das Tofu-Produkt mit Cannabidiol – und das Herstellungsverfahren abzustellen, jedoch nicht auf die einzelnen Zutaten an sich. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte für ihr Produkt oder auch nur dem beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt ergebe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 11. März 2022 – 6 K 3630/21.TR –


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