Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die gegen eine Untersagungsverfügung zum Inverkehrbringen CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel gerichtete Klage abgewiesen.
Die Klägerin, eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg, vertreibt u. a. ein CBD-haltiges Pulver, das an Hunde verfüttert wird sowie eine – zur Anwendung beim Menschen bestimmte- CBD-haltige Hautcreme. Beide Produkte sind nicht als Arzneimittel zugelassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Produkten um ein Ergänzungsfuttermittel bzw. um einen Kosmetikartikel handele, die in ihrem Internetauftritt jeweils auch als solche beworben würden. Aus Sicht des beklagten Landes werden beide Produkte hingegen so präsentiert, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, den Produkten komme eine heilende Wirkung zu. Deshalb ist der Beklagte der Auffassung, es handele sich um sog. Präsentationsarzneimittel, also Mittel, die als Arzneimittel dargestellt bzw. präsentiert werden.
Weil dies nach Auffassung des Beklagten rechtlich unzulässig ist, hat er den Vertrieb der beiden Produkte untersagt. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, ihre Produkte seien nicht dazu ausgelobt, anstelle eines Medikaments für krankheitsbedingte Beschwerden verwendet zu werden. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, die Klägerin präsentiere die beiden Produkte als Arzneimittel, weil sie jeweils die therapeutische Wirkung von CBD zur Heilung oder Linderung von (Gelenk-)Krankheiten des Hundes bzw. von Hautkrankheiten beim Menschen herausstelle.
Dieser Sichtweise haben sich die Richter der 6. Kammer angeschlossen und die Klage abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sei anhand der einschlägigen Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes bzw. hinsichtlich der Hautcreme anhand der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu überprüfen. Danach stellten sich beide Präparate als Arzneimittel in Form der sog. Präsentationsarzneimittel dar. Um den Verbraucher nicht nur vor schädlichen Heilmitteln zu schützen, sondern auch davor, dass anstelle eines geeigneten Heilmittels ein ungeeignetes Präparat gewählt wird, sei der Begriff des Präsentationsarzneimittels weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Arzneimittelbegriff nicht nur Erzeugnisse umfasse, die tatsächlich eine therapeutische Wirkung haben, sondern auch solche, die bei einem durchschnittlich informierten Verbrauchern den Eindruck entstehen lassen, dass das betreffende Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignet sei.
Ob dem so sei, sei anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zu bestimmen. Danach handele sich bei beiden streitgegenständlichen Produkten um sog. Präsentationsarzneimittel. Beim Verbraucher werde der Eindruck erweckt, der enthaltene Wirkstoff CBD diene der Heilung und Linderung von (Gelenk-)Krankheiten beim Hund bzw. von Hautkrankheiten beim Menschen. Der Durchschnittsverbraucher gewinne den Eindruck, das jeweilige Präparat selbst stelle eine mögliche Therapiemaßnahme dar. Mithin seien die Produkte nicht als Futtermittel bzw. Kosmetikprodukt zu qualifizieren.
Da es sich bei den Produkten mithin um ein Tierarzneimittel bzw. um ein Arzneimittel handele, habe der Beklagte deren Inverkehrbringen untersagen dürfen, weil ihnen die arzneimittelrechtlich erforderliche Zulassung fehle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Trier, Urteil vom 1. August 2022 – 6 K 581/22.TR –