Trage- und Pausenzeiten für FFP2-Masken in der Intensivpflege

18. April 2022

Hamm/Berlin (DAV). Auch in der Intensivpflege können Krankenpflegerinnen wegen der Maskentragepflicht nicht mehr Pausen verlangen als üblich. Bei einem Streit darüber kann eine Gesundheits- und Krankenpflegerin in einen weniger sensiblen Bereich versetzt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Januar 2022 (AZ: 18 Sa 726/21).

Die seit rund zwanzig Jahren beschäftigte Pflegekraft war zuletzt fünf Jahre lang auf der Intensivstation der Klinik eingesetzt. Auf dieser werden regelmäßig auch Covid-19-Fälle behandelt. Es kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht, bei der Arbeit am Patienten ständig FFP2-Masken zu tragen. Die Klägerin verwies auf Empfehlungen unter anderem in Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Demnach solle nach einer Tragezeit von je 75 Minuten eine Erholungsphase mit Arbeiten ohne Maske von je 30 Minuten eingelegt werden. Die Klinik gewährte aber nach je 120 Minuten der Tätigkeit unter Maske eine Pausenzeit von je 15 Minuten.

Dies war das Ergebnis einer für das Haus unter Beteiligung des betriebsärztlichen Dienstes und der Beauftragten für Arbeitssicherheit durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Für eine gesicherte Patientenversorgung ließe sich die von der Klägerin gewünschte Regelung nicht umsetzen. Daraufhin kündigte die Klägerin an, über ihre Gewerkschaft nunmehr rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. In zeitlichen Zusammenhang versetzte die Klinik die Mitarbeiterin auf eine onkologische Pflegestation, wo sich die Maskenfrage nicht in gleicher Weise stellte.

Die gegen diese Versetzung gerichtete Klage war beim Arbeitsgericht Herne am 6. Mai 2021 (AZ: 4 Ca 2437/21) ohne Erfolg. Für das Arbeitsgericht war die Versetzung zulässig, da sie vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt war. Der Arbeitsvertrag beschränke die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den Bereich der Intensivpflege. Sie sei vielmehr umfassend im Berufsbild der Krankenschwester einsetzbar. Das Konfliktpotential auf der Intensiveinheit sei ausgeräumt, dem Interesse der Klägerin an einem größeren Arbeitszeitanteil ohne Maskeneinsatz werde zugleich entsprochen. Die erste Instanz erkannte auch keine unzulässige Maßregelung.

Die Klägerin legte Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Sie sei in Bezug auf die Pausenzeiten wegen einer berechtigten Forderung durch die Versetzung benachteiligt worden. Dies führe entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Unwirksamkeit der Versetzung. Darüber entschied das Landesarbeitsgericht nicht mehr. Denn die beklagte Klinik habe eine weitere Versetzung vorgenommen. Sowohl Vorgesetzte wie auch weitere Pflegepersonen der Intensivstation lehnten die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ab, so die Begründung. Die Klärung eines vollständig neuen Lebenssachverhalts sei nicht Gegenstand der Berufung. Diese sei daher unbegründet. Der neue Sachverhalt müsse in der ersten Instanz geprüft werden.

Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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