München/Berlin (DAV). Lässt ein LKW-Fahrer seine Fahrzeugtür vollständig öffnet, muss er damit rechnen, dass der dicht danebenstehende LKW beim Wegfahren von der Laderampe die Tür beschädigt. Derjenige, der für die geöffnete Tür verantwortlich ist, trägt den Schaden allein.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2021 (AZ: 10 U 767/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Beide LKW standen an einer Laderampe auf einem Betriebsgelände. Der Kläger hatte eine Fahrzeugtür ganz geöffnet. Der Beklagte konnte dies nicht erkennen, als er von der Laderampe wegfuhr. So kam es zur Kollision. Der Kläger verlangte für die beschädigte Tür Schadensersatz.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten noch, 50 Prozent des Schadens des Klägers zu übernehmen. Es verwies auf die Mitschuld. Der Beklagte hafte auch, weil er vom „Fahrbahnrand angefahren“ war. Das Oberlandesgericht wies die Klage komplett ab. Der Kläger bekommt keinen Schadensersatz. Eine Haftung des Beklagten komme nicht in Betracht.
Der Kläger hätte erkennen müssen, dass es wegen der Schrägstellung des anderen LKW und der Nähe der Fahrzeuge zueinander die vollständige Öffnung der Türe bei einem Anfahren des benachbarten LKW zu einer Beschädigung kommen musste. Anders als das Landgericht kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass es sich bei dem nach vorne wegfahren von der Laderampe eben nicht um ein „anfahren vom Fahrbahnrand“ handelt. Hierzu das Gericht: „Wer nach vorn von einer Laderampe wegfahren will, muss nicht damit rechnen, dass ein knapp daneben stehen der LKW-Fahrer seine Fahrzeugtüre so weit aufreißt, dass es allein durch das Wegfahren zu einer Beschädigung kommen muss.“ Daher blieb der Kläger auf seinem Schaden sitzen.
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