Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger rechtswidrig

2. Juni 2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Kosten der Unterkunft in der Stadt Göttingen für das Jahr 2016 nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügen. Geklagt hatte eine 58-jährige Frau, die in einer 53 m² großen Wohnung in Göttingen lebt.

Bis zum Ende des Jahres 2014 berechnete der Landkreis die Angemessenheitsgrenze nach den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes plus 10% Sicherheitszuschlag. Danach bewilligte er auf Grundlage der Fortschreibung der Mietwerterhebung durch das Hamburger Institut „Analyse und Konzepte“ nur noch geringere Sätze. Für die Frau bedeutete dies 66 € ungedeckte Mietkosten pro Monat.

Vor dem Sozialgericht Hildesheim war der Landkreis in erster Instanz unterlegen. Dieses Urteil hat das LSG nun bestätigt. Zur Begründung hat es zwei Hauptkritikpunkte herausgestellt. Zum einen habe die Erhebung durch „Analyse und Konzepte“ die Stadt Göttingen sowie die umliegenden Orte Rosdorf und Bovenden als einheitlichen Vergleichsraum behandelt. Dies sei aber nicht möglich, da bei einem Umzug zwischen Stadt und Landkreis nicht das soziale Umfeld beibehalten werden könne. Zum anderen sei die Datenerhebung nicht als repräsentativ zu beurteilen, denn die Daten hätten ihren Schwerpunkt in der Erhebung bei Großvermietern.

Allein die Städtische Wohnungsbau GmbH und die Wohnungsbaugenossenschaft Göttingen würden zusammen über 60 % der Mietdatensätze stellen, während ihr Anteil an den vermieteten Wohnungen weniger als 20 % betrage. Eine solche Stichprobe bilde die Realität des Wohnungsmarktes nicht ab. Außerdem könne das Gericht nicht ausschließen, dass bei der Stichprobe die Mietdaten der Hartz-IV-Empfänger dominieren würden und es damit zu einer Verzerrung komme.

Das LSG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Landkreis, der inzwischen mit einem anderen Institut zusammenarbeitet, kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. April 2019 – L 6 AS 467/17


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