Doppelmiete im SGB II (und SGB XII)

20. Januar 2020

Unter Doppelmiete – auch „Überschneidungskosten“ genannt – wird allgemein die Zahlung von Miete für zwei Wohnungen während des Wohnungswechsels verstanden. Damit ist also nicht gemeint, die Zahlung von Miete für eine Erstwohnsitzwohnung und eine Zweitwohnsitzwohnung, sondern der Anfall doppelter Mietzahlungen für die gekündigte alte Wohnung und die bereits angemietete neue Wohnung.

Dabei fällt die Doppelmiete mindestens für den Umzugsmonat an, aber auch für den dreimonatigen Kündigungszeitraum für Mieter/Mieterinnen (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB).

Historie

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) bereits grundlegend über die Kosten eines Umzuges [BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: B 14 AS 7/09 R] und die Kosten einer Auszugsrenovierung [BSG, Urteile vom 6. Oktober 2011, Az.: B 14 AS 66/11 R und 24. November 2011, Az.: B 14 AS 15/11 R] entschieden hatte, wurde es Zeit, höchstrichterlich auch über die Doppelmiete zu entscheiden, um Rechtssicherheit zu schaffen.

So war die Doppelmiete schon von Anfang an ein Problem, insbesondere dann, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (und SGB XII) von der Behörde aufgefordert wurden, wegen „unangemessener“ Unterkunftskosten (KdU), sich eine neue Wohnung zu suchen.

In der Vergangenheit waren dabei insbesondere zwei Streitpunkte von zentraler Bedeutung:

1. muß die doppelte Mietzahlung unvermeidbar gewesen sein?

2. nach welcher Rechtsgrundlage richtet sich die Kostenübernahme?

Während z.B. das SG Schleswig [Urteil vom 26. August 2010, Az.: S 25 AS 185/08] und das SG Dortmund [Urteil vom 24. April 2012, Az.: S 29 AS 17/09] der Rechtsauffassung waren, die Doppelmiete sei den Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 3 SGB II (heute: § 22 Abs. 6 SGB II) zuzuordnen, war das LSG Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31. Januar 2013, Az.: L 34 AS 90/11] der Rechtsauffassung, die Doppelmiete sei nicht den Wohnungsbeschaffungskosten zuzurechnen, sondern den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Aber schon das hier angesprochene Urteil des SG Schleswig war der Rechtsauffassung, daß die Doppelmiete nur zu übernehmen sei, „wenn sie unvermeidbar und angemessen“ ist [SG Schleswig, a.a.O, Seite 6 UA].

Das LSG Berlin-Brandenburg hielt die Doppelmieten nicht für vermeidbar, sah als Höchstzeitraum die dreimonatige Kündigungsfrist an und war zudem der Rechtsauffassung, den Hilfebedürftigen könne nicht abverlangt werden, Nachmieter zu suchen, die der Vermieter grundsätzlich nicht akzeptieren müsse [a.a.O.]. Anderer Auffassung war bereits das SG Berlin [Urteil vom 31. Mai 2012, Az.: S 150 AS 25169/09 – nicht Grundlage der Entscheidung des LSG], welches dem bzw. der Hilfebedürftigen Initiativen zur Vermeidung einer Doppelmiete abverlangte.

Durch die Entscheidung BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019, Az.: B 14 AS 2/19 R ist die Rechtslage höchstrichterlich geklärt worden. Die Urteilsbegründung liegt nun im Volltext vor.

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Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau


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