Frankfurt/Berlin (DAV). Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern, sie sind auch verfassungsrechtlich und gesetzlich dazu verpflichtet. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 11. November 2020 (AZ: 3 UF 156/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die drei Jungen leben nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Sie vermissen ihren Vater sehr, zu dem sie nur gelegentlich Kontakt haben. Der Vater, Mitarbeiter einer führenden deutschen Bank, sagte, dass ihm weitere Kontakte aufgrund seiner immensen Arbeitsbelastung zurzeit nicht möglich seien. Teilweise arbeite er bis zu 120 Stunden die Woche. Außerdem sei er gerade wieder Vater geworden. Er schlafe lediglich drei bis vier Stunden in der Nacht und sei auch bereits in Therapie.
Da die drei Söhne sehr unter der Abwesenheit des Vaters litten, leitete die Mutter ein Umgangsverfahren ein. Sie wollte erreichen, dass ihre Kinder wieder regelmäßig Umgang mit dem Vater haben würden.
Schon das Amtsgericht verpflichtete den Vater zu regelmäßigem Umgang mit seinen Kindern, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Er wies darauf hin, sein Therapeut habe ihn gewarnt, dass er unter dem enormen Druck zusammenbrechen könne, wenn er seine psychischen und physischen Belastungen nicht minimiere. Hinter seinem Wunsch stünden daher sowohl zeitliche als auch gesundheitliche Überlegungen.
Das Oberlandesgericht nahm den Vater ebenso in die Pflicht wie das Amtsgericht. Pflege und Erziehung ihres Kinds seien für Eltern eine herausragende Pflicht, festgeschrieben im Grundgesetz. „Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss … das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kinds“, betonten die Richter. Verweigere ein Elternteil den Umgang, sei dies sowohl entscheidender Entzug elterlicher Verantwortung als auch eine Vernachlässigung seiner Erziehungspflicht. Eher sollte den Vater die Situation zu „Umdisponierung seiner Prioritäten veranlassen“, als dass er seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht nicht nachkomme.
Quelle und Information: www.dav-familienrecht.de