Die Bundesregierung hat keine über öffentliche Informationen hinausgehende Kenntnisse der Entgelthöhe bei Bargeldabhebungen an Geldautomaten. Das schreibt sie in der Antwort (19/11661) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/10914) zu dem Problem steigender Gebühren und Entgelten rund um Bankdienstleistungen.
Entgelte für Bankdienstleistungen unterlägen grundsätzlich der freien Gestaltung zwischen den Zahlungsdienstleistern und den Kunden, heißt es darin weiter. Die Entgelte seien abhängig vom jeweiligen Kontomodell und der jeweiligen Bankdienstleistung. Allerdings könne eine zwischen dem Kreditinstitut und dem Karteninhaber geschlossene Vereinbarung über die entgeltliche Nutzung eines Geldautomaten des Kreditinstituts unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig ist.
Wie die Bundesregierung weiter schreibt, setzt sie bei der Preisgestaltung von Kreditinstituten nicht auf gesetzliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit, sondern auf einen intensiven Wettbewerb und auf größere Transparenz. Zudem bestünden in Deutschland mehrere Geldautomaten-Verbünde von Instituten, die kostenloses Geldabheben ermöglichen. Auch das Angebot anderer Unternehmen zur kostenlosen Bargeldversorgung als Alternative zu den Geldautomaten der Kreditwirtschaft leiste einen Beitrag.
Zu Fragen der Abgeordneten nach Gebühren beim Geldabheben an Automaten in der EU und außerhalb der Euro-Zone verweist die Bundesregierung auf neue Regelungen der EU-Preisverordnung (2019/518), die am 19. April 2020 in Kraft treten. Weitere Fragen betrafen die Höhe der Dispositions- und Überziehungssätze von Kreditinstituten in Deutschland. Dazu lägen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor, heißt es in der Antwort.
Quelle: Deutscher Bundestag – HIB