Kindesunterhalt – Internatskosten können Mehrbedarf sein

12. Februar 2020

Karlsruhe/Berlin (DAV). Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für die schulischen Angelegenheiten, kann er die Schulform eigenverantwortlich festlegen. Soll das Kind ein Internat besuchen, kann er vom anderen Elternteil die Beteiligung an den Kosten als Mehrbedarf geltend machen. Die höheren Kosten müssen allerdings angemessen sein.

Auch dürfen andere schulische Möglichkeiten nicht den gleichen Erfolg versprechen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2019 (AZ: 20 UF 105/18).

Nach der Trennung lebte die Tochter bis zur sechsten Klasse bei ihrer Mutter. Danach wechselte sie zum Vater. Er übt auch das alleinige Sorgerecht für die schulischen Angelegenheiten aus. Die Tochter hat eine Lese-Rechtschreibschwäche sowie eine Rechenschwäche. Entgegen der Empfehlung der Grundschule besucht das Mädchen seit der fünften Klasse das Gymnasium. In einem privaten Institut wurden die bestehenden Lernschwächen therapiert.

Seit dem siebten Schuljahr lebt die Tochter in einem Internat. Dort erhält sie einmal wöchentlich eine Legasthenie-Therapie. Eine Therapie der Rechenschwäche findet nicht statt. Die Mutter sollte sich an den Mehrkosten für den Internatsbesuch beteiligen. Die war aber der Meinung, es entspreche nicht den Fähigkeiten der Tochter, ein Gymnasium zu besuchen. Es sei ihr zumutbar und erheblich kostengünstiger, eine staatliche Schule und eine private Therapie zu besuchen.

Die Mutter muss sich nicht an den Mehrkosten für das Internat beteiligen, so das Oberlandesgericht. Grundsätzlich könnten zwar die Kosten für einen Internatsbesuch einen Mehrbedarf darstellen. Der sorgerechtsberechtigte Elternteil könne die Ziele und Wege der Schulausbildung des Kindes auch alleine bestimmen. Jedoch müsste jeder Einzelfall für sich beurteilt werden. Die Kosten müssten angemessen und notwendig sein. Daher müsse geprüft werden, ob es andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kinds gebe, die bei geringeren Kosten zu einem vergleichbaren Erfolg führen würden.

Sowohl die Grundschule als auch zwei frühere Gymnasien hätten einen Wechsel auf die Realschule geraten. In dem Internat werde auch nur die Lese- und Rechtschreibschwäche therapiert. Die Richter konnten nicht erkennen, warum das Kind nicht auch eine staatliche Schule und eine private Einrichtung für die Therapien besuchen könnte. Unerheblich sei, dass das Kind im Internat umfänglicher als im Haushalt des Vaters betreut werde.

Quelle und Information: www.dav-familienrecht.de – Deutscher Anwaltverein

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