Nicht jeder Verein bekommt ein Konto

26. Oktober 2019

Keine Verpflichtung der Stadtsparkasse zur Kontoeröffnung gegenüber einem in Krisengebieten aktiven Verein. Ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß in Krisengebieten wie Syrien und Afghanistan tätig ist, hat keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Stadtsparkasse.

Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese bestehen in den besonderen Restriktionen, die das Geldwäschegesetz den Kreditinstituten auferlegt. Der Verein bezeichnet sich ausweislich seiner Homepage als „Hilfsbund“, der „um Allahs Wohlgefallen Projekte plant und durchführt, mit dem Ziel, unsere notleidenden Menschen im In- und Ausland zu unterstützen“.

Nach seinem Satzungszweck und seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren verwendet er die von ihm erhaltenen Spendengelder schwerpunktmäßig für Projekte in Ländern wie Syrien, Afghanistan, Somalia und Eritrea. Bei potentiellen Kunden, die Geschäftskontakte zu solchen Ländern haben oder dort aktiv sind, haben Kreditinstitute verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu beachten. Der deutlich erhöhte Kontrollaufwand stellt einen sachlichen Grund dar, dem Kläger die Eröffnung eines Girokontos zu versagen.

Mit Blick darauf kommt es nach der Rechtsauffassung der Kammer nicht darauf an, ob sich ein sachlicher Grund auch aus der Bewertung des Vereins in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2013 bis 2018 als extremistisch-salafistisch ergibt.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen 20 K 6668/18

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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