Mehrspurige Kreuzung – Vorsicht beim Einbiegen

20. Mai 2022

Koblenz/Berlin (DAV). Wollen zwei entgegenkommende Fahrzeuge in die gleiche Straße einbiegen, hat der rechts Abbiegende Vorrang. Bei einer zweispurigen Straße hat dieser sogar das Wahlrecht, welche Spur er nimmt. Denn der entgegenkommende Fahrer, der links abbiegen will, darf den Rechtsabbieger nicht behindern. Steuert der rechts Abbiegende aber bei einer dreispurigen Straße in die äußerst linke Spur, muss er besonders umsichtig sein.

Kommt es zu einem Unfall, haften beide zu gleichen Teilen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2021 (AZ: 12 U 1517/21).

Die beiden Fahrer kamen sich entgegen. Der Kläger wollte links in eine dreispurige Straße auf die äußerst linke Fahrspur einbiegen. Der beklagte Rechtsabbieger wollte ebenfalls rechts in die äußerste linke Spur. Dabei kam es zu einer Kollision. Vor Gericht stritten die Beteiligten über die Höhe der jeweiligen Haftung.

Das Gericht entschied, dass beide zu gleichen Teilen, also jeweils zur Hälfte, haften. Zudem habe grundsätzlich der rechts Einbiegende den Vortritt gegenüber dem nach links Einbiegenden. Linksabbieger dürfen nur so in die Seitenstraße einfahren, dass die Weiterfahrt der Rechtsabbieger nicht behindert werde. Gebe es aber drei Spuren und der Rechtsabbieger wähle die äußerst linke Spur, müsse er besonders sorgfältig und rücksichtsvoll sein. Insoweit habe er kein Wahlrecht mehr, welche Spur er beim Rechtsabbiegen ansteuere. Komme es dann zu einem Unfall, hafte der Linksabbieger nicht allein, sondern nur zur Hälfte.

Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de

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