Hechingen/Berlin (DAV). Auch der Vorfahrtsberechtigte darf in eine Rechts-vor-links-Kreuzung nur so schnell einfahren, dass er gegebenenfalls selbst Vorfahrt gewähren kann. Letztlich hat er hier nur „halbe“ Vorfahrt. Bei einem Unfall haftet er als Vorfahrtsberechtigter zu 25 %, wenn er zu schnell in die Kreuzung gefahren ist und diese schwer einzusehen ist.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Hechingen vom 13. März 2019 (AZ: 6 C 233/18).
Der Lkw-Fahrer fuhr auf eine Kreuzung zu, an der rechts vor links galt. Der Autofahrer kam von links und kollidierte auf der Kreuzung mit dem Lkw. Der Fahrer des Lkw wollte den Schaden ersetzt haben. Der andere Fahrer hafte vollständig, da er ihm die Vorfahrt genommen habe.
Der Autofahrer argumentierte, seine Sicht sei erheblich eingeschränkt gewesen, weshalb er auch langsam in die Kreuzung hineingefahren sei. Der Lkw-Fahrer wiederum sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von rechts in die Kreuzung gefahren. Außerdem habe er auf sein Fahrzeug nicht reagiert. Daher trage er eine Mitschuld.
Das Gericht nahm eine Haftungsverteilung vor. Der Autofahrer musste wegen des Vorfahrtsverstoßes zu 75% haften. Der Kläger selbst musste aber 25% des Schadens übernehmen, da er zu schnell in die Kreuzung hineingefahren war.
Auch der beklagte Autofahrer sei immer noch zu schnell gewesen. Wäre er langsamer gewesen, so hatte der Sachverständige ausgeführt, hätte er den Lkw erkennen können.
An Rechts-vor-links-Kreuzungen gelte aber auch für den Vorfahrtsberechtigten nur die „halbe“ Vorfahrt. Dieser dürfe nur so in die Kreuzung hineinfahren, dass er selbst auch von rechts kommenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren könne. Das gelte insbesondere, wenn die Kreuzung schlecht einsehbar sei. Laut Datenschreiber des Lkw sei dieser mit 27 bis 30 km/h in die Kreuzung hineingefahren. Um rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten zu können, hätte er aber nur zwölf bis 14 km/h fahren dürfen. Im Verhältnis zu dem Verschulden des Autofahrers hafte der Kläger weniger, aber noch zu 25 %.
Wer Vorfahrt hat, kann sich nicht immer darauf verlassen, auch 100 % seines Schadens bei einem Unfall ersetzt zu bekommen. Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass immer auch noch die Betriebsgefahr berücksichtigt werden kann und weitere Umstände des Unfalls.
Information und Quelle: www.verkehrsrecht.de