Irreführung bei Kündigung von Mobilfunkverträgen

19. Oktober 2022

Verbraucherzentrale erstreitet Urteil gegen Irreführung bei der Kündigung von Mobilfunkverträgen. Ein Mobilfunkanbieter hatte einem Kunden weismachen wollen, dass seine Kündigung per E-Mail nicht rechtmäßig sei und wollte ihn darüber hinaus mit weiteren unlauteren Tricks über die Wirksamkeit der Kündigung täuschen.

Die Verbraucherzentrale brachte den Fall vor Gericht (Az. 97 O 99/21) und konnte mit einem positiven Urteil ein klares Zeichen für Verbraucher:innen gegen Irreführung erstreiten.

Dass Mobilfunkanbieter Tricks anwenden, um Kundinnen und Kunden zu halten, ist kein Geheimnis. So bekommen etwa Verbraucher:innen, die ihren Mobilfunkvertrag gekündigt haben oder kündigen wollen, plötzlich „exklusive“ Angebote unterbreitet, damit sie wieder zurückzukommen. Während viele Unternehmen sich an rechtliche Vorgaben halten, versuchte man mit irreführenden Aussagen einen Kunden über die Wirksamkeit seiner Kündigung zu täuschen.

Kündigung nicht anerkannt

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte die XY GmbH, weil diese wahrheitswidrig behauptet hat, dass der Kunde für eine rechtmäßige Kündigung seines Mobilfunkvertrags anstelle seiner Kündigung per E-Mail eine „unterschriebene Originalkündigung“ zur „Verifizierung“ der Kündigung vorlegen.

Als wäre das nicht schon dreist genug, sendete XY GmbH dem Ex-Kunden auch noch eine SIM-Karte zu, buchte dafür Geld von seinem Konto ab und behauptete, er hätte nur den Tarif, nicht aber den Vertrag gekündigt. „Die XY GmbH hat hier einfach versucht, den Kunden in die Irre zu führen und ihm das Gefühl zu geben, dass er irgendwas falsch gemacht hat, oder, dass er noch irgendwas tun müsste, um die Kündigung gültig zu machen – das ist eindeutig unzulässig“, sagt Oliver Buttler, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

„Einen Mobilfunkvertrag kann man selbstverständlich ganz einfach und ohne irgendwelche Bestätigungsvorgänge auch per Email kündigen“, ergänzt Oliver Buttler.

Auch das Landgericht Berlin (Az. 97 O 99/21) war der Auffassung, dass das Verhalten der XY GmbH rechtswidrig war und verurteilte das Mobilfunkunternehmen dazu, derartiges Geschäftsverhalten künftig zu unterlassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg


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