Asperger-Syndrom – Aufnahme einer Schülerin mit bewährter Schulbegleitung

23. März 2020

Göttingen/Berlin (DAV). Eine Schülerin mit Asperger-Syndrom hat Anspruch auf Schulbegleitung mit einer bewährten Integrationshelferin. Hat die Schule eine Vereinbarung mit einem anderen Träger getroffen, nur dessen Personal an der Schule zu akzeptieren, zählt dies nicht.

Voraussetzung ist, dass das Jugendamt die Schulbegleitung Schülerin anerkannt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 9. Januar 2020 (AZ: 4 B 196/19).

Eine Schule wies eine Schülerin mit Asperger-Syndrom ab, obwohl die schulrechtlichen Voraussetzungen vorlagen. Der Grund war die Integrationshelferin der Schülerin. Das Jugendamt hatte der Schülerin diese Integrationshilfe bewilligt. Die Hilfe sollte ein bestimmter freier Träger der Jugendhilfe erbringen.

Die Schule hatte aber mit dem Verein „Jugendhilfe Südniedersachsen“ (JSN) eine Vereinbarung getroffen. Danach sollte jegliche Art der Schulbegleitung an der Schule mit Personal des JSN erfolgen. Daher könne sie die Schülerin nicht aufnehmen, so die Schule, auch wenn keine fachlichen Zweifel an der bisherigen Integrationshelferin bestünden.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Schule, die Schülerin mit ihrer Integrationshelferin aufzunehmen. Die Steuerungsverantwortung für Jugendhilfemaßnahmen liege allein beim Jugendamt. Dies habe in dem Bescheid über die Bewilligung einer Integrationshilfe vorgesehen, dass ein konkreter freier Träger die Leistung erbringe. Darüber dürfe sich die Schule nicht, auch nicht unter Berufung auf eine Vereinbarung hinwegsetzen.

Quelle und Information: www.dav-sozialrecht.de – Deutscher Anwaltverein

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