Mithaftung des Nutzers eines Mietwagens

20. März 2020

München/Berlin (DAV). Trotz Haftungsfreistellung mit Selbstbeteiligung haften Nutzer von Mietwagen unter Umständen bei einem Unfall mit. Voraussetzung ist ein Mitverschulden, an dem sich dann der Anteil der Haftung bemisst. Hat der Fahrer sich leicht grob fahrlässig verhalten, haftet er zu 25 Prozent mit.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15. Januar 2019 (AZ: 159 C 15.364/18).

Der Mann mietete einen BMW. Es wurde eine Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 350 Euro vereinbart. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen entfällt die Freistellung, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei einer groben Fahrlässigkeit kann die Mietwagenfirma die Freistellung gemäß dem Verschuldensgrad kürzen.

Als der Mann sein Mietfahrzeug wenden wollte, stieß er mit der vorderen Stoßstange und der Beifahrerseite an ein gegenüber geparktes Fahrzeug. Es entstand ein Schaden von über 7.000 Euro und eine Wertminderung von 600 Euro. In der Schadensmeldung gab er an, dass er während des Wendens seine heruntergefallene Mütze hatte aufheben wollen. In der Verhandlung vor Gericht korrigierte er die Aussage. Die Mütze sei von der Armatur auf den Beifahrersitz gefallen, er habe aber beide Hände an der am Lenkrad gehabt. Letztlich habe er die Breite des Fahrzeugs falsch eingeschätzt.

Das Amtsgericht in München gab der Klage der Mietwagenfirma auf Schadensersatz insoweit statt, als dass der Mann 25 Prozent des Schadens (gut 1.600 Euro) übernehmen musste. Grundsätzlich sei dessen Verhalten als grob fahrlässig zu werten. Auch wenn er die Mütze nicht habe aufheben wollen, sei das zumindest ein „erwähnenswerter Vorgang im Zusammenhang mit dem Unfall“. Seine Aufmerksamkeit sei dadurch – wenn auch nur kurzzeitig – abgelenkt gewesen. Allerdings handele sich nur um eine leichte grobe Fahrlässigkeit. Daher hielt das Gericht eine Haftungsquote von 25 Prozent für angemessen.

Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de

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