Sondervermögen

16. März 2025

Der Haushaltsausschuss wird sich am Donnerstag, 13. März, ab 16.30 Uhr, im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit dem von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h)“ (20/15096) befassen.

Ziel des Entwurfs ist es, höhere Verteidigungsausgaben, ein Sondervermögen Infrastruktur in Höhe von 500 Milliarden Euro und einen Verschuldungsspielraum für die Haushalte der Länder zu ermöglichen. Ausweislich der Tagesordnung sollen 13 Sachverständige zu dem Entwurf Stellung nehmen. Die Anhörung wird live im Parlamentsfernsehen übertragen.

02 . FDP will Sondervermögen Bundeswehr erweitern

Die FDP-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Verteidigungsfonds für Deutschland und zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)“ (20/15099) vorgelegt. Darin schlagen die Liberalen vor, dass bestehende Sondervermögen Bundeswehr um weitere 200 Milliarden Euro aufzustocken. Die Nutzung der Mittel will die Fraktion an eine Bedingung geknüpft wissen. „Das erweiterte Sondervermögen kann ab dem Haushaltsjahr 2025 nur unter der Bedingung genutzt werden, dass im jeweiligen Haushaltsjahr ohne Mittel des Sondervermögens Verteidigungsausgaben nach Nato-Kriterien von mindestens 2 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsplan veranschlagt werden“, heißt es dazu. Dadurch werde sichergestellt, dass das kreditfinanzierte Sondervermögen ausschließlich zusätzliche, über die zur Erfüllung des 2-Prozent-Ziels der Nato hinaus erforderliche Verteidigungsausgaben abdeckt. „Eine Umwidmung von Verteidigungsausgaben im Kernhaushalt wird so verhindert“, führen die Liberalen aus. Die Kreditaufnahme aus dem Sondervermögen soll wie bisher nicht auf die Kreditobergrenze nach der Schuldenregel angerechnet werden.

Die Notwendigkeit der erhöhten Ausgaben für die Verteidigung und die Bundeswehr begründet die Fraktion unter anderem mit dem anhaltenden russischen Angriffskrieg in der Ukraine. „Der Amtsantritt der neuen US-Regierung lässt darüber hinaus nicht erwarten, dass sich die existierenden geoökonomischen und sicherheitspolitischen Spannungen in der internationalen Politik verringern. Die Gewissheiten unserer nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen transatlantischen Sicherheitsarchitektur gehören der Vergangenheit an“, heißt es weiter.

Mit dem Entwurf legen die Liberalen eine Alternative zu dem Gesetzentwurf (20/15096) vor, den die Fraktionen von SPD und CDU/CSU in den Bundestag eingebracht haben. Dieser sieht eine Ausnahme von der Schuldenregel für Verteidigungsausgaben ab einer bestimmten Höhe vor. Die Grünen schlagen in einem weiteren Gesetzentwurf (20/15098) ein ähnliches Vorgehen vor, wollen aber die ausgenommenen Ausgaben weiter fassen.

03 . Grüne: Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben lockern

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109 und 115)“ (20/15098) vorgelegt. Mit den Änderungen im Grundgesetz will die Fraktion eine „limitierte Bereichsausnahme für Ausgaben für Gesamtverteidigung und für die Erfüllung sicherheitspolitischer Aufgaben im Rahmen der Schuldenregel“ schaffen. Geplant ist, dass Ausgaben dieser Art, die über dem Betrag von 1,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsproduktes (BIP) liegen, von den im Rahmen der Schuldenregel des Grundgesetzes zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten abzuziehen sind.

Mit dem Entwurf grenzen sich die Grünen von einem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und CDU/CSU (20/15096) ab, der in dieser Woche beraten werden soll. Auch dieser Entwurf sieht eine limitierte Bereichsausnahme für Verteidigungsausgaben vor, setzt die Grenze aber bereits bei einem Prozent des BIP an. Zudem sei der Begriff der Verteidigungsausgaben „viel zu eng“ gefasst, kritisieren die Grünen in ihrem Entwurf. So könnten „die drängenden Fragen im Bereich Gesamtverteidigung und sicherheitspolitischer Aufgaben“ nicht gelöst werden, heißt es weiter.

Die FDP-Fraktion schlägt in einem weiteren Gesetzentwurf (20/15099) vor, das Sondervermögen Bundeswehr aufzustocken. Die Mittel sollen demnach aber nur genutzt werden dürfen, wenn aus dem Kernhaushalt das Nato-Ziel für Verteidigungsausgaben erfüllt wird.

Update – 16.03.2025

Haushaltsausschuss beschließt Änderungen des Grundgesetzes
Haushalt/Ausschuss

Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer bestimmten Höhe sollen künftig nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet werden. Darüber hinaus soll im Grundgesetz die Einrichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Milliarden Euro „für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ ermöglicht werden. Die in diesem Rahmen aufgenommenen Kredite sollen ebenfalls von der Schuldenregel ausgenommen werden. Zudem soll den Ländern ein Verschuldungsspielraum bei der Aufstellung ihrer Haushalte eingeräumt werden.

Der entsprechende Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und CDU/CSU „zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h)“ (20/15096) passierte am Sonntagnachmittag nach rund viereinhalbstündiger Sitzung den Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen. Die drei Fraktionen hatten zuvor einen gemeinsamen Änderungsantrag vorgelegt. AfD, FDP, Die Linke und BSW stimmten dagegen.

Die zweite und dritte Lesung ist für Dienstag, den 18. März 2025 vorgesehen. Für eine Grundgesetzänderung ist im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten erforderlich. Der Bundesrat muss ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.

Zu Beginn der Sitzung hatten die Fraktionen der AfD und der FDP sowie die Gruppe BSW erfolglos die Unterbrechung beziehungsweise. Vertagung der Sitzung beantragt. Auch die Anträge von AfD, FDP und BSW, eine Ausschussanhörung zu dem Änderungsantrag durchzuführen, fanden keine Mehrheit.

Verteidigungsausgaben

Nach dem geänderten Entwurf soll künftig in den Artikeln 109 und 115 GG geregelt werden, dass die Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer Höhe von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts von der Schuldenregel ausgenommen sind. Konkret soll der Satz in Artikel 109 lauten: „Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“ Im ursprünglichen Entwurf hatten SPD und Union die Ausnahme nur für Verteidigungsausgaben vorgesehen.

Sondervermögen

Geändert wurde auch der Passus zum Sondervermögen, das in Artikel 143h verankert werden soll. Nach dem geänderten Entwurf lautet die Zweckbestimmung nun „für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“. Ursprünglich lautete die Zweckbestimmung „für Investitionen in die Infrastruktur“.

Das Volumen soll wie im ursprünglichen Entwurf 500 Milliarden Euro betragen. Die Kreditaufnahme soll nicht der Schuldenregel des Grundgesetzes unterliegen. 100 Milliarden Euro davon sollen den Ländern für Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Weitere 100 Milliarden Euro sollen in den Klima- und Transformationsfonds fließen. Investitionen sollen laut Entwurf über einen Zeitraum von zwölf Jahren bewilligt werden können. Der ursprüngliche Entwurf sah eine Laufzeit von zehn Jahren vor.

Neu im geänderten Entwurf ist das Kriterium der Zusätzlichkeit für die Investitionen. „Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird“, soll es dazu im Grundgesetz heißen. In der Begründung des Änderungsantrags heißt es, dies sei „dann der Fall, wenn der im jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an Investitionen 10 vom Hundert der Ausgaben im Bundeshaushalt ohne Sondervermögen und finanzielle Transaktionen übersteigt“. Das Kriterium bezieht sich nicht auf die Mittel, die den Ländern für Investitionen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Einzelheiten zu dem Sondervermögen sollen einfachgesetzlich geregelt werden. Das gilt auch für den Umgang mit den Investitionsmitteln für die Länder.

Verschuldungsspielraum für die Länder

Wie im ursprünglichen Entwurf von SPD und CDU/CSU vorgesehen, soll auch den Ländern künftig ein Verschuldungsspielraum bei der Haushaltsaufstellung eingeräumt werden. Danach soll die Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit 0,35 Prozent des nominalen BIP betragen dürfen. Die Aufteilung der für die Ländergesamtheit zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll einfachgesetzlich geregelt werden. Bestehende landesrechtliche Regelungen, etwa in den Landesverfassungen oder Haushaltsordnungen, die hinter dieser Kreditobergrenze zurückbleiben, sollen nach dem Entwurf außer Kraft treten.

Quelle: HIB – Deutscher Bundestag Parlamentsnachrichten


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