Ein Sozialhilfeberechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.
Der Kläger ist Empfänger einer geringen Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Befreiungstatbestände – insbesondere die Beziehung von Sozialleistungen – lägen nicht vor.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter. Er machte geltend, unter Berücksichtigung seiner finanziell schlechten Verhältnisse habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zwar beziehe er nur eine geringe Rente, einen Antrag auf Sozialhilfe wolle er allerdings nicht stellen. Der Beklagte sah hingegen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht als erfüllt an, da der Kläger freiwillig auf die Beantragung und Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet habe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger könne sich zunächst nicht auf die Befreiungstatbestände im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen, so die Koblenzer Richter. Weder beziehe er Sozialleistungen, was zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen freiwillig verzichten, andererseits jedoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels finanzieller Mittel verlangen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Oktober 2021, 5 K 557/21.KO