Ungleichbehandlung bei Hartz IV ?

10. August 2020

Das SGB II ist ein Bundesgesetz, und es sollte davon ausgegangen werden können, daß „Hartz IV“-Leistungen beziehende Menschen hinsichtlich der einzelnen Regelungen gleichbehandelt werden müssen. Dies sollte nach dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz (Art. 3 GG) für gleiche Personengruppen so sein.

In diesem Zusammenhang wird von seiten der Sozialberatung davon ausgegangen, daß die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) herausgegebenen Fachlichen Hinweise zwar nur direkt die Arbeitsagenturen und die gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b SGB II) binden, aber gerade wegen des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG auch im Bereich der Optionskommunen (§ 6a SGB II) eine entsprechende Vorgehensweise der Jobcenter einforderbar sei.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) widerspricht dem nun ganz offen.

Daß die Sozialgerichte im Gegensatz zu den Jobcentern an Verwaltungsrichtlinien nicht gebunden sind, ist klar und nichts Neues.

Eine aktuelle BSG-Entscheidung läßt nun aber Zweifel daran aufkommen, ob das Gleichbehandlungsgebot überhaupt selbst innerhalb ein und desselben Bundesgesetzes für den davon betroffenen Personenkreis gilt.

Dies ist umso fragwürdiger, weil das BSG selbst in der Vergangenheit immer wieder den Eindruck erweckt hatte – BSG, Urteile vom 28. November 2018, Az.: B 14 AS 31/17 R, Rdnrn. 44, 47; vom 28. November 2018, Az.: B 4 AS 46/17 R, Rdnr. 25; vom 23. Juni 2016, Az.: B 14 AS 42/15 R, Rdnr. 16; vom 9. November 2010, Az.: B 4 AS 7/10 R, Rdnrn. 17, 22, 25; vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 39/09 R, Rdnr. 34; vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 69/09 R, Rdnr. 31 – die Fachlichen Hinweise der BA wären – soweit nicht gerichtlich für rechtswidrig erklärt – allgemein zu berücksichtigen.

Soweit es die Recherchemöglichkeiten zuließen, handelte es sich bei den Beklagten in diesen Entscheidungen aber jeweils um Arbeitsagenturen bzw. deren Rechtsnachfolger (Jobcenter), womit wohl die gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b SGB II gemeint sind, mithin nicht um die Optionskommunen gemäß § 6a SGB II.

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Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau

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