Abkühlung im Rhein während Firmenfeier – fristlose Kündigung

13. Juli 2023

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Aufzugsbranche, seit dem 01.01.2021 als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen beschäftigt. Die Beklagte veranstaltete im Spätsommer vergangenen Jahres eine Betriebsfeier auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer.

Nach 22.00 Uhr soll der Kläger, so der Vorwurf der Beklagten, auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsumieren eines weißen Pulvers beobachtet worden sein. Danach sei der Kläger vom Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen. Er sei um das Schiff herumgeschwommen und, wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet, über das Boot an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang gelaufen. Wieder angekleidet und von der Beklagten zur Rede gestellt, habe er nur erklärt, Spaß haben zu wollen. Einen Drogenkonsum hat der Kläger bestritten.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt, da die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 12.09.2022 fristlos gekündigt. In dem von ihm angestrengten Kündigungsschutzverfahren hat der Kläger zum einen gemeint, ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Zum anderen sei die Kündigung auch wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam, denn dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er „unbekleidet“ in den Rhein gesprungen sei.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist in seinem Urteil vom 07.03.2023 der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt und hat die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats für unwirksam erklärt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage. Hilfsweise beantragt sie nun die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht. Eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit sei nicht mehr zu erwarten, zumal der Kläger bereits früher durch ungebührliches Verhalten bei einer Betriebsfeier aufgefallen sei.

– Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 3 Sa 211/23
– Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.03.20223 – 16 Ca 4079/22

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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