Haftung nach Wasserrutschenunfall

9. Oktober 2026

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Haftung nach einem Unfall mit einer Wasserrutsche bestätigt.

Mit Beschluss vom 15. September 2026 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des 14. Zivilsenats zurückgewiesen. Das Urteil vom 26. März 2025 ist damit rechtskräftig. Der Senat hatte entschieden, dass die Herstellerin der Wasserrutsche und die Betreiberin des Schwimmbades zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet sind. Das Landgericht Oldenburg hatte in erster Instanz eine Haftung der Beklagten noch verneint.

Dem Verfahren lag ein Unfall zugrunde, bei dem ein 37-jähriger Mann in Bauchlage mit dem Kopf voran eine Wasserrutsche hinunterrutschte und gegen die gegenüberliegende Beckenwand prallte. Dabei erlitt er eine Querschnittslähmung. Zwar wurde im Bereich der Rutsche auf die zulässigen Rutschpositionen hingewiesen und die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ ausdrücklich untersagt. Das Oberlandesgericht sah dennoch – anders als das Landgericht in erster Instanz – eine Verantwortlichkeit sowohl der Betreiberin des Schwimmbads als auch der Herstellerin der Wasserrutsche.

Nach der Entscheidung des Senats muss eine Wasserrutsche nicht nur bei bestimmungsgemäßer Nutzung sicher sein. Auch ein vorhersehbarer Fehlgebrauch, wie er in Schwimmbädern regelmäßig vorkommen kann, muss bei der Konstruktion berücksichtigt werden, wenn andernfalls schwerste und irreversible Verletzungen drohen. Warnhinweise und Verbots-Piktogramme allein reichen in einem solchen Fall nicht aus. Der Gefahr eines Kopfanstoßes hätte bereits bei der Planung und Konstruktion der Anlage entgegengewirkt werden müssen, insbesondere durch einen größeren Abstand zwischen dem Rutschenauslauf und der gegenüberliegenden Beckenwand.

Gleichzeitig berücksichtigte das Oberlandesgericht das Verhalten des Verletzten. Wegen der Missachtung der vorhandenen Hinweise wurde ihm ein erhebliches Mitverschulden angerechnet – gegenüber der Herstellerin in Höhe von 50 Prozent und gegenüber der Schwimmbadbetreiberin in Höhe von 40 Prozent.

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH bleibt die zentrale rechtliche Aussage des Verfahrens bestehen: Bei der Konstruktion und beim Betrieb von Wasserrutschen müssen auch vorhersehbare Fehlbenutzungen berücksichtigt werden, wenn diese zu schwersten Verletzungen führen können. Sicherheits- und Warnhinweise können eine konstruktiv gebotene Gefahrenabwehr nicht in jedem Fall ersetzen.

Über die Höhe von Schmerzensgeld und Schadensersatz wird nunmehr wiederum das Landgericht Oldenburg zu entscheiden haben.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26. März 2025 – 14 U 49/24


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