Bürgerbegehren gegen die Übertragung und Nutzung gemeindlicher Grundstücke für ein Tiefengeothermieprojekt

28. Juli 2026

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 20. Juli 2026 einen Eilantrag im Zusammenhang mit drei Bürgerbegehren gegen die Übertragung und Nutzung gemeindlicher Grundstücke für ein Tiefengeothermieprojekt der Ortsgemeinde Neuhofen abgelehnt.

Die Ortsgemeinde Neuhofen (Antragsgegnerin) verfolgt gemeinsam mit der von ihr errichteten Regenerative Energie Neuhofen AöR („REN AöR“) die Umsetzung eines Tiefengeothermieprojektes auf der Gemarkung Neuhofen. Hierfür beschloss der Ortsgemeinderat am 12. Mai 2026, mehrere gemeindeeigene Grundstücke durch Satzung auf die AöR zu übertragen sowie Rechte aus weiteren Grundstückskaufverträgen auf diese zu übertragen.

In der Sitzung des Ortsgemeinderates der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2026 wurde beschlossen, die Grundstücke durch Satzung auf die REN AöR zu übertragen. Bezüglich weiterer Grundstücke, die in Anlage 2 der Satzung bezeichnet sind, wurde ein notarieller Kaufvertrag mit den jeweiligen Eigentümern abgeschlossen, jedoch ist die Grundstücksübertragung im Grundbuch noch nicht vollzogen. In § 2 der Satzung wurde bestimmt, dass die Rechte und Pflichten aus diesen Kaufverträgen auf die AöR übertragen werden. 

Die Umsetzung erfolgte durch notariellen Vertrag vom 18. Mai 2026. Am 22. Mai 2026 veräußerte die REN AöR die betreffenden Grundstücke an die Geopfalz GmbH & Co. KG. Am 19. und 26. Mai 2026 wurden insgesamt drei Bürgerbegehren gegen die Grundstücksübertragungen und die Nutzung der Grundstücke für das Geothermieprojekt eingereicht. Mit dem gerichtlichen Eilantrag vom 29. Mai 2026 begehrten die Vertreter der Bürgerbegehren, den Vollzug der Ratsbeschlüsse bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren zu untersagen.

Die 3. Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2026 ab.

Nach Auffassung des Gerichts war der Eilantrag bereits unzulässig. Der Antrag sei nicht von allen drei im Bürgerbegehren benannten Vertretungspersonen unterzeichnet worden. Nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz seien mehrere benannte Vertreter eines Bürgerbegehrens grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt. Eine lediglich von einem Vertreter erhobene Antragstellung genüge diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Daran änderten auch die vorgelegten internen Vollmachten nichts, da diese das gesetzlich vorgeschriebene Prinzip der Gesamtvertretung nicht ersetzen könnten.

Unabhängig hiervon hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung seien die drei Bürgerbegehren voraussichtlich (auch bei ordnungsgemäßer Einreichung) nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung unzulässig.

Die Begründungen der Bürgerbegehren genügten voraussichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie enthielten nach Auffassung der Kammer irreführende oder unvollständige Aussagen, insbesondere zur behaupteten demokratischen Kontrolle gemeindlichen Vermögens, zu den rechtlichen Folgen der Grundstücksübertragung sowie zu den Auswirkungen der begehrten Entscheidungen. Teilweise blieben zentrale Begriffe und die Reichweite der angestrebten Regelungen unklar.

Ferner beträfen sämtliche Bürgerbegehren Angelegenheiten, die nach § 17a Abs. 2 Gemeindeordnung einem Bürgerentscheid entzogen seien. Die Kammer wertete die Begehren als jedenfalls mittelbar auf die Bauleitplanung bezogen. Da die Grundstücksübertragungen der Verwirklichung des geplanten Tiefengeothermievorhabens dienten, zielten die Bürgerbegehren nach ihrem Inhalt auf die Verhinderung dieses Vorhabens und griffen damit in einen Bereich ein, der dem Bürgerentscheid nicht zugänglich sei.

Soweit die Bürgerbegehren bereits abgeschlossene Grundstücksgeschäfte rückgängig machen oder deren Vollzug verhindern sollten, verfolgten sie nach Auffassung des Gerichts zudem ein rechtlich unzulässiges Ziel. Nach Abschluss der notariellen Verträge seien die maßgeblichen Entscheidungen bereits getroffen gewesen; ihre Verhinderung würde auf einen Vertragsbruch hinauslaufen. Im Übrigen seien Teile der Begehren so weit gefasst, dass sie auch gesetzlich gewährleistete Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen einschränken könnten.

Aus diesen Gründen sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anspruch auf Sicherung der Bürgerbegehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegeben gewesen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20. Juli 2026 – 3 L 712/26.NW


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